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Toni Christl
Stumpfenbacher Str. 23
85250 Altomünster
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Urheberrecht
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Quellangaben: eRecht24 Disclaimer
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.
2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist am Abend des Auftritts in bar zu entrichten bzw. bei Rechnungsstellung nach Vorabsprache auf das angegebene Konto der Band zu überwiesen. Die Zahlung des gesamten Betrages muss im Überweisungsfall bis 5 Werktage ohne Abzug nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Bei Hochzeiten ist eine Vorauszahlung ab Terminbestätigung fällig. Diese gilt sowohl mündlich als auch schriftlich
3. Die Big Pack Band ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalters ist selbstverständlich im Rahmen möglich. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen, die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom Band – Transporter bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach Besetzung sorgt der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum Auftrittsort. Etwaige entstehende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.
5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten und gelten als Spielzeit. Für Wartezeiten auf Einlagen oder Darbietungen anderer Dienstleister gilt das Gleiche. Sollten unsere Auftritte gesplittet sein (z.B. Kirche am Nachmittag und Party am Abend) sind bis zu 2 Stunden Wartezeit im Angebot enthalten. Diese werden dann in der Regel zum Umbau des Equipments benötigt. Wartezeiten über 2 Stunden werden dem Veranstalter mit dem tagesaktuellen Preis im Stundentakt pro angefangene Stunde verrechnet.
6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.
7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor und während der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter. Der Veranstalter sorgt für einen angemessenen Sitzplatz für alle Bandmitglieder über den gesamten Zeitraum der Anwesenheit der Big Pack Band
8. Wir bieten nur Pauschalen pro Auftritt an – Stundenweise Abrechnung ist nicht möglich. Brautverzug oder Brautentführung sind gedeckelt bei max. 1,5 – 2 Stunden.
9. Erfolgt bei längeren Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter für die Unterbringung aller Bandmitglieder sowie kostenfreie Parkmöglichkeit zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.
10. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA – Listen u.ä. sind der Big Pack Band nach der Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.
11. Ohne vorherige Genehmigung der Big Pack Band darf die gesamte Darbietung der Big Pack Band auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur der Big Pack Band zu. Ausgeschlossen sind Aufnahmen bei Hochzeiten die nur privat verwendet werden.
12. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch die Big Pack Band verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.
13. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies vor Vertragsabschluss der Big Pack Band mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit der Big Pack Band abzustimmen.
14. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen. Sollte aus brandschutztechnischen Gründen die Verwendung von Nebel oder Haze untersagt sein, so ist das der Big Pack Band vor Inbetriebnahme dieser Mittel bekannt zu machen.
15. Die Größe der Aufbaufläche für die Big Pack Band muss mind.5×3 besser 5×4 Meter betragen. Bühnen oder Podeste jedweder Art in entsprechender Größe sind bei Veranstaltungsgrößen über 50PAX Pflicht, bei kleineren Veranstaltungen von Vorteil, jedoch nicht Bedingung. Bei Open Air Veranstaltung ist eine professionelle Überdachung zwingend.
16. Der Veranstalter hat für eine Garderobe unmittelbar in Bühnennähe zu sorgen.
17. Die Stromversorgung hat über 3 getrennte Phasen Schutzkontakt-Dosen, 1xCEE-Anschluß 16A für Hochzeiten, 1xCEE-Anschluß 32A Absicherung für öffentliche Veranstaltungen zu er folgen. Die Anschlüsse müssen der VDE-Norm entsprechen. Für entstehen de Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.
18. Während der Verweildauer der Anlage und der Instrumente beim Veranstalter ist dieser für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich und im Schadenfall haftbar. Gerade bei Hochzeiten ist es nicht gestattet das Personen (incl. Kinder) die Bühne betreten. Für Schäden an Technik und Instrumenten ist in diesem Fall das Brautpaar haftbar.
19. Verträge können mündlich, schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden. Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung rechtswirksam. Angebote sind freibleibend. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein.
20. Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter, so hat der Veranstalter 50% der vereinbarten Gage an die Big Pack Band zu zahlen. Bei einem Rücktritt innerhalb 20 Kalendertagen vor dem geplanten Termin sind 70% der Gage und bei 10 oder weniger Kalendertagen vor dem Auftritt 100% der Gage vom Veranstalter an die Band zu zahlen.
Bei Absage von Hochzeitsterminen wird die geleistete Vorauszahlung nicht zurückbezahlt. Rechnungsstellung erfolgt zeitnah zur Absage und ist nicht an den geplanten / abgesagten Veranstaltungstag gebunden. Für Ersatz seitens erkrankter oder ähnlich verhinderter sowie nicht mehr in der Band befindlicher Bandmitglieder wird durch den Bandleader gesorgt. Die Big Pack Band hat das Recht, in Ausnahmefällen einen Auftritt auch kurzfristig abzusagen, sollte Sie durch widrige oder nicht vorhersehbare Umstände bzw. höhere Gewalt an der Durchführung des Auftritts gehindert werden bzw. den Auftritt selbst nicht durchführen können. Selbiges Recht steht auch in begründeten Fällen dem Veranstalter zu. Da wir auf einen Musikerpool von 10 Musikern zurückgreifen können, bestehen für uns jederzeit möglich, für adäquaten Ersatz zu sorgen.
20.a) Alle durch die momentan aktuelle Corona Pandemie abesagten Veranstaltungen (falls zum Zeitpunkt der Veranstaltung der Passus „Höhere Gewalt“ gilt), bleiben gebührenfrei und es entstehen keinerlei Stornierungskosten.
In diesem Fall wird auch die Vorauszahlung zurückbezahlt. Welche Auswirkungen hat Corona auf Ihre Veranstaltung
Alle vorher gewährten Sonderrabatte etc. verlieren damit ihre Gültigkeit und bilden keine Berechnungsgrundlage.
21. Sollte es uns, bedingt durch Vertragsstornierung durch den Veranstalter, gelingen, einen adäquaten Ersatzauftritt buchen zu können, bleibt die Stornierung kostenlos
22. Bei bereits begonnenen und/oder vorzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu zahlen.
23. Veranstaltungen im Freien können von der Big Pack Band bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht begonnen bzw. jederzeit abgebrochen werden. Der Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.
24. Sollte ein Eintreffen der Big Pack Band auf Grund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.
25. Die Besetzung der Big Pack Band besteht imer aus 5 Musikern – kleinere Besetzungen können nicht angeboten werden.
26. entfällt
27. Der Veranstalter erklärt sich mit einer Ersatzkapelle einverstanden, falls die Band durch kurzfristige und nicht von ihr zu verantwortenden Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen.
28. Technische Defekte, die zum Abbruch der Veranstaltung durch die Partyband führen und nicht durch diese unmittelbar verursacht wurden, stehen nicht in Relation zu den vertraglichen Vereinbarungen und berechtigen nicht zu jedweder Art von Schadensersatzforderungen durch den Veranstalter.
29. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegen über Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.
30. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.
31. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Gültig ab 01.01.2020